© Stefan Hauberg

Info's für Mitarbeiter*innen in den Kindertagesstätten

Leistungsentgelt SuE- Tarifs des TVöD (VKA) für die Mitarbeitenden im Sozial- und Erziehungsdienst

§ 4
Sonderzahlung

1Ab dem Jahr 2023 erhalten die Mitarbeitenden aus dem Budget nach § 2 jährlich eine Sonderzahlung. 2Der persönliche Anteil am Budget bestimmt sich wie folgt:

 Persönlicher Anteil = Entgeltfaktor x Budget. Entgeltfaktor = Jahresentgelt der/des jeweiligen Mitarbeitenden bis zum 30. Juni des laufenden Jahres / Jahresentgelt aller Mitarbeitenden bis zum 30. Juni des laufenden Jahres. 3Ab der 2. Kommastelle wird kaufmännisch gerundet.

 (2) 1Die Sonderzahlung wird im Monat Juli zusammen mit dem Entgelt ausgezahlt, wenn die Mitarbeitenden über den 30. Juni des laufenden Jahres hinaus in einem Dienstverhältnis zum Kirchenkreis …/zur Kirchengemeinde …/zum Kindertagesstätten Verband … stehen und im Juli des laufenden Jahres an mindestens einem Tag Anspruch auf Entgelt haben. 2Anspruch auf Entgelt im Sinne des Satzes 1 sind auch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus Anlass der in § 21 Satz 1 TV-L genannten Ereignisse. 3Einem Anspruch auf Entgelt im Sinne des Satzes 1 gleichgestellt ist der Bezug von Krankengeld nach § 45 SGB V oder entsprechender gesetzlicher Leistungen, Kurzarbeitergeld und der Bezug von Mutterschaftsgeld nach § 19 Mutterschutzgesetz.