© Stefan Hauberg

BEM (Betriebliches Eingliederungsmanagement)

BEM – Betriebliches Eingliederungsmanagement

BEM ist eine gesetzliche Vorschrift nach SGB IX seit 2004 und muss vom Arbeitgeber angewendet werden. 
 
Dauert eine Arbeitsunfähigkeit eines Mitarbeitenden (MA) länger als sechs Wochen - das können auch einzelne Tage im Verlauf eines Jahres sein, muss der Arbeitgeber (AG) ein BEM anbieten – mit Beteiligung der Mitarbeitervertretung (MAV), wenn der MA dieses wünscht. 
 
Voraussetzung für das BEM: § 84 SGB IX Abs. 2 bezieht sich auf jeden MA, der die Voraussetzungen erfüllt (nicht nur für Schwerbehinderte), auch Beamte, Azubis oder Praktikanten.
 
Für die sechs Wochen des Erkrankens gilt ein Zeitraum von 12 Monaten – nicht ein Kalenderjahr.
 
Z. B.: Ist ein MA 4 Wochen durch einen Beinbruch und 3 Wochen mit Grippe erkrankt oder 3 Wochen an Grippe erkrankt und dazu an einzelnen Tagen oft krank – ob mit oder ohne Krankschreibung! – ist der AG verpflichtet, ein BEM anzubieten. Des Weiteren gilt, dass eine Erkrankung nicht betriebsbedingt sein muss.  
 
Beteiligte an einem BEM sind
  • Arbeitgeber, 
  • Mitarbeiter*in (BEM ist freiwillig, die Zustimmung zur Durchführung des BEM- Gespräches kann jederzeit vom Mitarbeitenden zurückgezogen werden), 
  • Vertrauensperson des Mitarbeitenden
  • MAV auf Wunsch des MA, 
  • ggf. Vertrauensperson der Schwerbehinderten, 
  • ggf. externe Fachkräfte (Integrations-Amt, Betriebsarzt, Reha-Träger, Arbeitssicherheits-Fachkraft). 
 

Ziele des BEM
  • Erhaltung der Arbeitsfähigkeit durch individuelle geeignete und abgestimmte Maßnahmen (z. B. Raum tauschen bei Bewegungseinschränkung – vom Dachgeschoss ins Parterre, bei Rückenbeschwerden – einen guten Stuhl und Stehpult anschaffen) u. v. m.
  • Überwindung bestehender und Verhinderung erneuter Arbeitsunfähigkeit
  • Erhaltung des Arbeitsplatzes für den MA 
 
 
Beispiele für mögliche Maßnahmen:
  • Stufenweise Wiedereingliederung in den Arbeitsalltag
  • technische Umgestaltung des Arbeitsplatzes
  • Veränderung der Arbeitsorganisation
  • Veränderung der Arbeitszeitgestaltung
  • Veränderung der Arbeitsinhalte oder Arbeitsumgebung
  • Qualifizierung des MA 
  • unterstützende pädagogische oder psychologische Maßnahmen (Supervision)
  • medizinische Rehabilitation

 Gesellschaftspolitischer Anspruch an das BEM: 
  •  Reha statt Entlassung
  •  Reduzierung hoher gesellschaftlicher Kosten wegen langer AU-Zeiten
  •  weniger krankheitsbedingte Kündigungen 
 
Folgen eines nicht durchgeführten BEM
Unmittelbar gibt es keine Folgen für den AN, wenn das BEM abgelehnt wird. Sollte der AG jedoch eine krankheitsbedingte Kündigung in Erwägung ziehen, ist das nur möglich, wenn ein BEM angeboten wurden. 
 
Datenschutz:
Der Datenschutz hat bei einem BEM eine hohe Priorität. Es wird eine separate Akte geführt, die sicher und verschlossen beim AG aufbewahrt wird. Diese beinhaltet z.B. Maßnahmen und Ziele , die im BEM- Gespräch erörtert wurden. Sie werden spätestens drei Jahre nach dem Ende des BEM vernichtet.
 
  In der Personalakte verbleiben lediglich:
  •  Einladung zum Erstgespräch BEM
  •  Erklärungsbogen und Einverständniserklärung des MA (Einwilligung oder Ablehnung)

Betriebliches Eingliederungsmanagement - Was ist das?

Präsentation auf der Mitarbeitendenversammlung am 14.01.2025

BEM-Präsentation für Mitarbeitendenversammlung 2025-01-14.pdf (163 KB)